Das Hessische Landessozialgericht meint, es müsse einem Arbeitslosen auffallen, wenn er aufgrund eines fehlerhaften Bescheids wöchentlich 80 Euro mehr an Arbeitslosenunterstützung bewilligt bekommt als nach früheren Bescheiden. Der Arbeitslose ist im Rahmen seiner Kenntnisse gehalten, den neuen Bewilligungsbescheid auf seine Richtigkeit zu überprüfen und bei Auffälligkeiten mit früheren Bescheiden zu vergleichen.
Urteil des Hessischen LSG vom 10.04.2006
L 9 AL 163/05
Pressemitteilung des Hessischen LSG
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