Arbeitslosengeld II
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Keine Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei früherer Arbeitslosenhilfe

Anders als bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes spielen bei der Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe (jetzt: ALG II) Einmalzahlungen des letzten Arbeitgebers, wie z. B. Gratifikationen oder Urlaubsgeld, keine Rolle.

Das Bundesverfassungsgericht begründet die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe damit, dass zwischen beiden Leistungen grundlegende Unterschiede bestehen.

Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung. Bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich hingegen um eine steuerfinanzierte Leistung. Sonderzahlungen unterliegen der Beitragspflicht und müssen daher zwingend beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe.

Beschluss des BVerfG vom 26.09.2005 - 1 BvR 1773/03

Reaktioneller Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 ist die Arbeitslosenhilfe durch die Sozialleistung mit dem Namen "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II) abgelöst worden.

Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II"
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