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Kürzung der Arbeitslosenhilfe bei provozierter Nichteinstellung
Kann bereits einer Bewerbung zweifelsfrei entnommen werden, dass ein Arbeitssuchender keine Lust zum Arbeiten hat, darf die Bundesagentur für Arbeit die frühere Arbeitslosenhilfe (jetzt: ALG II) kürzen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall eines Kraftfahrers, der sein denkbar knappes Bewerbungsschreiben mit dem Satz "... durch Vermittlung des Arbeitsamts soll ich mich bewerben ..." begann.
Im Lebenslauf wies er zudem darauf hin, dass er seit Jahren nicht mehr Auto gefahren sei. Die Richter sprachen dem Stellenbewerber die Absicht ab, sich ernsthaft um Arbeit bewerben zu wollen und bestätigten die Kürzung der staatlichen Unterstützung.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.05.2005 - L 9 AL 4331/03
Reaktioneller Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 ist die Arbeitslosenhilfe durch die Sozialleistung mit dem Namen "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II) abgelöst worden.