Beitrag und Leistungen der Arbeitslosenversicherung in 2012

Die Arbeitslosenversicherung gehört zu den Sozialversicherungen. Die Aufgaben, Rechte und Verpflichtungen sind im Sozialgesetzbuch III geregelt. Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung soll die existenzielle Sicherheit im Falle einer Arbeitslosigkeit gewährleisten. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Die Regionaldirektionen (hießen früher Landesarbeitsämter) tragen die Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik (§ 367 Abs. 3 SGB III).

Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit für bestimmte Personengruppen

Arbeitnehmer sind in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, es sei denn, es handelt sich um Geringfügig Beschäftigte, Auszubildende oder Wehr- und Zivildienstleistende. Selbständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich ggf. freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, weil sie dem Schutz der Versicherung nicht unterliegen sollen (so zum Beispiel Beamte, Soldaten oder Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben).

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt zum 01. Januar 2011 von 2,8% auf 3 Prozent von der Beitragsbemessungsgrundlage. Die gesetzliche Grundlage findet sich im (siehe § 341 SBG III. Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zu dieser Höhe von der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt werden (siehe Übersicht zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze).

Die Höhe des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung ist ein "Politikum". Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind hiervon betroffen. Sollen zum Beispiel Arbeitnehmer mit mehr als 20-jähriger Berufstätigkeit länger Arbeitslosengeld erhalten als junge Arbeitnehmer, die erst 5 Jahre im Berufsleben stehen? Soll zum Beispiel die Einkommensteuer gesenkt oder erhöht werden oder soll an der Beitragsschraube zur Arbeitslosenversicherung gedreht werden?

Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung umfassen Maßnahmen und insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie an ausgewählte Träger (z.B. zur Förderung der Berufsausbildung oder Eingliederungsmaßnahmen). Die folgende Auflistung der Leistungen ist der Website der Deutsche Sozialversicherung entnommen:

Leistungen an Arbeitnehmer

Leistungen an Arbeitgeber

Leistungen an Träger

Zahlung von Arbeitslosengeld

Im Mittelpunkt der Arbeitnehmer stehen neben den Maßnahmen zur Arbeitsförderung natürlich die Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt), wie (Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld und Insolvenzgeld).

Die Artikel Höhe und Zahlung des ALG II (Arbeitslosengeld) sowie Wie hoch ist mein Arbeitslosengeld beschreiben die Voraussetzungen für den Bezug und die Berechnung des Arbeitlosengeldes.

Kurzer Extrakt aus vorgenanntem Artikel zur Zahlung von Arbeitslosengeld

Allgemein heißt es immer, dass Arbeitslosengeld würde 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens betragen. Das ist nicht ganz richtig. Denn so wird zum Beispiel ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent gewährt, wenn Sie oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind (i.S. des § 32 EStG) haben. Aber auch das ist nicht ganz präzise, denn für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist nach § 129 SGB III auch von Bedeutung:

Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Die Leistungen der Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitsvermittlung und Arbeitslosengeld) und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit werden durch Beiträge der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung) sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes, Beiträge im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung und sonstige Einnahmen finanziert.

Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund einen Bundeszuschuss. Der § 363 SGB III (Finanzierung aus Bundesmitteln) beziffert die Höhe des Betrages, die der Bund für die Aufgaben trägt, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund des Sozialgesetzbuches der Bundesagentur übertragen hat.

Freiwillige Weiterversicherung

Mit dem so genannten Beschäftigungschancengesetz wird vor allem für Existenzgründer die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung geregelt, wonach bestimmte Personengruppen (Selbständige, Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte) für geringe Beiträge eine Absicherung erhalten. Auslandsbeschäftigte und arbeitslose Existenzgründer können so in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag eingehen. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 28a SGB III (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag). [Mehr hierzu im Artikel Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung].
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