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Hartz-IV: keine Mietkosten für ungenutzte Wohnung

Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben dann keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem Erstwohnsitz aufhalten, meist aber - hier wegen Pflege der Mutter - in einer anderen Wohnung leben.

Beschluss des LSG Hessen vom 08.10.2007 - AZ L 7 AS - 249/07 ER
Pressemitteilung des LSG Hessen

Verwandt: Leitfaden "Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II"
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