Grundsatz: Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur Tankstelle macht, verliert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das Hessische Landessozialgericht begründet dies damit, dass das Tanken zum unversicherten persönlichen Lebensbereich gehört (vgl. Urteil des Hessischen LSG vom 20.05.2008 L3 - U 195/07, Pressemitteilung des Hessischen LSG).
Auch das Sozialgericht Detmold hat in seinem Urteil vom 16.11.2009 - S 14 U 3/09 diese Rechtsauffassung bestätigt. So heißt es in einer Mitteilung vom Deutschen Anwaltverein:
Unterbricht ein Arbeitnehmer den Heimweg von der Arbeit zum Tanken und erleidet dabei einen Unfall und Verletzungen, stellt dies keinen versicherten Arbeitsunfall dar. Dies entschied das Sozialgericht (SozG) Detmold. Im Urteilsfall hatte der 47-jährige Kläger den Heimweg von der Arbeit mit seinem Motorrad verlassen, um zu tanken. Bevor er den direkten Weg wieder erreichte, stürzte er nach einer Vollbremsung und zog sich dabei so schwere Verletzungen zu, dass er für die Dauer von 3 Monaten arbeitsunfähig war. Die beklagte Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen.
Zu Recht, so das Sozialgericht Detmold. Zwar ist der Weg zur Arbeit und von dort wieder nach Hause eine Vorbereitungshandlung der versicherten Tätigkeit. Sofern die Fahrt unterbrochen wird und sich dann ein Unfall ereignet, besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Grund für die Unterbrechung einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweist. Das Auftanken des für den Weg zur Arbeit benutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und damit nicht geschützt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten - so die 14. Kammer - wenn der Versicherte aus Gründen tanken muss, die er nicht zu vertreten hat und die für ihn unvorhersehbar waren. Dies könnte z.B. bei einer Verkehrsumleitung oder bei einem Stau der Fall sein.
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