Frau kündigt Arbeitsstelle wegen Umzugs zum Lebenspartner: Bundessozialgericht: keine automatische Sperrzeit für Arbeitslosengeld

Eine Frau kündigte im Februar 1995 (zum 31.3.1995) ihre Arbeitsstelle in Nordrhein-Westfalen, da sie vorhatte, zu ihrem nichtehelichen Lebenspartner in Schleswig-Holstein zu ziehen. Bereits Monate vorher, im August und November 1994, hatte sie sich beim Arbeitsamt ihres künftigen Wohnortes als arbeitssuchend gemeldet. Das Arbeitsamt bewilligte ihr jedoch erst ab dem 24.6.1995 Arbeitslosengeld: Weil sie ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgegeben habe, habe man eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt. Gegen diese Maßnahme zog die Frau gerichtlich zu Felde.

Das Bundessozialgericht (BSG) hob das Urteil des Landessozialgerichts auf, das die Sperrzeit gebilligt hatte, und verwies den Streitfall zurück (B 7 AL 56/97 R). Zum einen modifizierte das oberste Sozialgericht damit seine Rechtsprechung zu den nichtehelichen Lebensgemeinschaften, indem es feststellte, daß der Umzug zum nichtehelichen Lebenspartner ebenso wie der Umzug zum Ehepartner als wichtiger Grund für die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen sei.

Das Arbeitsamt darf also in diesen Fällen künftig nicht mehr automatisch eine Sperrzeit verhängen. Allerdings müsse es sich um eine ernsthafte Beziehung handeln, so das BSG, die sich durch innere Bindungen und gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichne. Kriterien dafür seien die Dauer des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eventuell die Versorgung von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Ob diese Kriterien auf die Lebensgemeinschaft der betroffenen Arbeitnehmerin zuträfen, müsse die Vorinstanz nun prüfen.

Zum anderen betonte das BSG die Verpflichtung des Arbeitsamts zur aktiven Mithilfe bei der Arbeitssuche. Die Frau habe sich immerhin schon vor ihrer Kündigung unter Einschaltung des Arbeitsamts um einen neuen Arbeitsplatz bemüht. Ihr bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle zu vermitteln, sei nicht aussichtslos gewesen. Die Vorinstanz müsse deshalb auch ermitteln, ob das Arbeitsamt überhaupt versucht habe, der Frau den beabsichtigten Wechsel der Arbeitsstelle zu ermöglichen, ohne daß eine Sperrzeit eintritt.


Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 1998 - B 7 AL 56/97 R
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