Betreuer darf Geburtstagsfeier des Entmündigten abrechnen:
Ein gerichtlich bestellter Betreuer nahm auf Wunsch des von ihm betreuten Entmündigten an dessen Geburtstagsfeier und an einer Weihnachtsfeier teil und berechnete dem leistungspflichtigen Sozialhilfeträger die dafür aufgewandte Zeit. Der Sozialhilfeträger war der Auffassung, private Kontakte gehörten nicht zum Aufgabenbereich des Betreuers und müssten daher von ihm auch nicht vergütet werden.
Das Landgericht Koblenz widersprach dieser Auffassung (2 T 284/97): Aufgabe eines Berufsbetreuers sei es, sich um "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge des Betreuten" zu kümmern. Hauptmerkmal der Betreuung solle nach dem Willen des Gesetzgebers der "persönliche Kontakt zum Betreuten" sein; das persönliche Gespräch schaffe die Vertrauensbasis für die Betreuungstätigkeit. Sie erleichtere es dem Betreuer, Entscheidungen mit dem Einverständnis des Betreuten und nicht "über dessen Kopf hinweg" zu treffen. Wenn der Betreute bei privaten Feiern "persönliche Zuwendung benötige", zähle auch die Erfüllung dieses Bedürfnisses zum Aufgabenkreis des Betreuers. Das gelte vor allem dann, wenn der Betreute depressiv veranlagt und kein Besuch von Angehörigen oder Verwandten zu erwarten sei.
Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Juli 1997 - 2 T 284/97