Ein Student stellte einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe. Als sich herausstellte, dass seine Immatrikulation einem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entgegenstand, gab er an, er habe sich nur zu studienfremden Zwecken eingeschrieben. Er gehe seinem Mathematik- und Chemiestudium nur "pro forma" nach und verfüge nicht einmal über die fachlichen Voraussetzungen dazu. Trotz seiner Offenherzigkeit ging der Student leer aus.
Das Bundessozialgericht erklärte, dass die Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenhilfe mit der Immatrikulation entfällt (11 RAr 99/96). Wer Arbeitslosenhilfe beantrage, müsse der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Das setze voraus, dass er eine "zumutbare, die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausüben" könne. Bei einem immatrikulierten Studenten gehe man davon aus, dass er dazu nicht in der Lage sei. Diese Vermutung könne nicht mit der Behauptung widerlegt werden, der Antragsteller studiere in Wirklichkeit gar nicht. Da er sich für eine Ausbildung mit dem Studienziel "Magisterabschluss" eingeschrieben habe, müsste er, um die Hilfe trotzdem zu erhalten, schlüssig nachweisen, dass sich Erwerbstätigkeit und ein ordnungsgemäßes Studium in dieser Fachrichtung verbinden ließen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 1997 - 11 RAr 99/96
Reaktioneller Hinweis: Seit dem 1. Januar 2005 ist die Arbeitslosenhilfe durch die Sozialleistung mit dem Namen "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Arbeitslosengeld II) abgelöst worden.