Sozialamt 'garantiert Mietübernahme': Trotzdem zahlt es keine Miete, wenn Sozialhilfeempfänger/in die Wohnung nicht bezieht

Eine Sozialhilfeempfängerin mietete eine Zweizimmerwohnung. Bevor sie den Mietvertrag abschloss, legte sie den Vermietern ein Schreiben des Sozialamts vor, in dem sich die Behörde bereit erklärte, die Mietkosten für Frau X als sozialhilferechtlichen Bedarf anzuerkennen, solange diese berechtigt sei, Sozialhilfe zu beziehen ('Mietübernahmegarantie'). Frau X bekam die Wohnungsschlüssel, zog jedoch in die Wohnung nicht ein und zahlte auch keine Miete. Schließlich forderten die Vermieter vom Sozialamt die Miete für zwei Monate.

Das Landgericht Berlin wies ihre Klage zurück (63 S 16/00). Die 'Mietübernahmeerklärung' solle Vermieter motivieren, Mietverträge auch mit einkommenslosen Hilfeempfängern abzuschließen. Der Wortlaut des Schreibens stelle jedoch klar, dass der Anspruch des Vermieters abhänge vom Sozialhilfeanspruch des Mieters. Jedem Vermieter müsse klar sein, dass das Sozialamt immer nur so weit leisten dürfe, wie dies der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Empfänger der Sozialhilfe entspreche. Leistungen für eine Wohnung zu erbringen, die der Hilfeempfänger gar nicht bewohne, sei ausgeschlossen, weil es dann am 'sozialhilferechtlich relevanten Bedarf' fehle. Einen Anspruch gegen das Sozialamt auf Mietzahlung hätten die Vermieter nur gehabt, wenn die Frau tatsächlich eingezogen wäre.


Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2000 - 63 S 16/00


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