Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein teilte die Auffassung der Sozialbehörde (5 U 225/95): Da der Vater die vereinbarten Leistungen (Wohnrecht und Pflege durch den Sohn) nicht mehr in Anspruch nehmen könne, könne er für die Heimpflege einen Zuschuß vom Sohn fordern. Dieser Anspruch gehe auf die Sozialbehörde über, die den Vater unterstütze. Daß der Vater nach der Einlieferung in das Pflegeheim mit notariellem Vertrag auf sein Wohn- und Versorgungsrecht verzichtet habe, ändere daran nichts: Der Vertrag sei sittenwidrig, weil der alte Herr durch den Verzicht sozialhilfebedürftig geworden sei und dieser Umstand dem Sohn klar gewesen sein müsse.
Fraglich war am Ende nur noch, in welcher Höhe sich der Sohn an den Kosten der Heimpflege beteiligen musste. Maßstab dafür sei der "Umfang der eigentlich geschuldeten Leistung", erläuterte das Gericht. Der Zeitaufwand für die ursprünglich vereinbarte Pflege des Vaters zu Hause, die sich der Sohn erspart habe - zwei Stunden täglich veranschlagten die Richter dafür -, werde in eine Geldrente umgerechnet: 727 DM monatlich muss nun der Sohn für die Unterbringung im Heim zahlen.
Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Juni 1997 - 5 U 225/95
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