Schwangerschaftsschutz gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse

In Dänemark wurde eine Frau von einer Telefongesellschaft eingestellt - ab 1. Juli 1995, für einen Zeitraum von sechs Monaten im Kundendienst für Mobiltelefonkunden. Beim Einstellungsgespräch teilte man ihr mit, sie müsse in den ersten beiden Monaten an einer Schulung teilnehmen. Schon im August offenbarte die Frau ihrer Arbeitgeberin, sie sei schwanger und werde ihr Kind voraussichtlich Anfang November bekommen. Die Kündigung - zum 30. September - ließ nicht lange auf sich warten und wurde damit begründet, dass die Frau ihre Schwangerschaft beim Einstellungsgespräch verschwiegen habe. Zu dem Zeitpunkt habe sie bereits gewusst, dass sie schwanger sei.

Die Angelegenheit ging durch alle dänischen Gerichtsinstanzen und beschäftigte schließlich sogar den Europäischen Gerichtshof (C-109/00). Zunächst betonten die Richter, eine Arbeitnehmerin auf Grund ihrer Schwangerschaft zu entlassen, bedeute eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Dies verstoße gegen europäisches Recht, das vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs jede Kündigung verbiete. Denn eine Entlassung gefährde die körperliche und seelische Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen und könne sogar zum Schwangerschaftsabbruch führen. Auch finanzielle Nachteile für den Arbeitgeber und Schwierigkeiten im Betriebsablauf durch den Ausfall der schwangeren Arbeitnehmerin rechtfertigten es nicht, einer Schwangeren die Einstellung zu verweigern.

In diesem Sinne wurden auch die Fragen des höchsten dänischen Gerichts vom Europäischen Gerichtshof klar beantwortet: Eine Arbeitnehmerin darf auch dann nicht wegen ihrer Schwangerschaft entlassen werden, wenn sie nur auf bestimmte Zeit eingestellt wurde, wenn sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war, und wenn feststand, dass sie auf Grund der Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.


Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001 - C-109/00
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