Ärztin infiziert sich mit HIV:

Eine Ärztin arbeitete in einem Universitätskrankenhaus und infizierte sich in dieser Zeit mit dem HIV-Virus. Sie war in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, die Versicherung weigerte sich aber, für die Infektion zu zahlen. Da reichte die Ärztin Klage ein.

Das Bundessozialgericht hatte zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorlag (2 RU 15/97). Voraussetzung für den Versicherungsschutz: Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der versicherten Tätigkeit muss zumindest wahrscheinlich sein. Das Bundessozialgericht hielt in diesem Fall die "Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs" für gegeben, weil die Ärztin in einer Universitätsklinik tätig gewesen war, die zu den Schwerpunktkrankenhäusern der Behandlung von AIDS-/HIV-Patienten gehörte. Zwar könnte sich die Ärztin auch außerhalb ihrer Tätigkeit mit der Krankheit infiziert haben, es stehe aber fest, dass die Versicherte bei ihrer beruflichen Tätigkeit einer "besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt" gewesen sei. Außerdem falle erwiesenermaßen die Ansteckungszeit in den Zeitraum der Tätigkeit der Ärztin in der Klinik. Deshalb sei von einer Berufskrankheit auszugehen und die Ärztin aus der Unfallversicherung zu entschädigen.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97

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