Das Bundesverwaltungsgericht winkte jedoch ab (9 C 5/97). Nur demjenigen, der anderswo keinen Schutz vor politischer Verfolgung durch seinen Heimatstaat erhalten könne, stehe das Grundrecht auf Asyl in Deutschland zu. Der Transport in verplombten Lkws sei von den Asylsuchenden selbst zu verantworten und setze daher keinesfalls die Drittstaatenregelung außer Kraft.
Die Vorinstanzen hatten allerdings bereits rechtskräftig entschieden, dass eine Abschiebung der Kurden zunächst nicht im Frage kommt, weil sie bei der Rückkehr in die Türkei mit Verfolgung rechnen müssten. Außerdem stehe nicht fest, über welchen "sicheren Drittstaat" sie eingeschleust worden seien, wohin sie also gefahrlos zurückgeschickt werden könnten.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1997 - 9 C 5/97
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