Zur Haftung bei Arbeitsunfällen: Haftungsausschluss unter Arbeitskollegen gilt für das gesamte Betriebsgelände
Ein Arbeitnehmer verletzte einen Kollegen, der Unfall ereignete sich auf einem Fahrweg innerhalb des Betriebsgeländes. In der Regel kommt in solchen Fällen die Berufsgenossenschaft (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) für den Schaden auf, der Verletzte hat gegen den Kollegen keinen direkten Anspruch auf Entschädigung ('gesetzlicher Haftungsausschluss'). Trotzdem versuchte es der verletzte Arbeitnehmer und verklagte die Haftpflichtversicherung des Kollegen auf Schmerzensgeld.
Hier komme kein gesetzlicher Haftungsausschluss in Frage, meinte er, weil sich der Unfall nicht 'während der Arbeit und am Arbeitsort' ereignet habe, sondern auf dem Weg zur Arbeit zwischen zwei Betriebsgebäuden.Das Landesarbeitsgericht Köln wies diese Auffassung zurück (7 Sa 408/99). Als 'Ort der Arbeitstätigkeit' zähle nicht nur der konkrete Raum, in dem sich der Arbeitsplatz des verletzten Mitarbeiters befinde, sondern das gesamte Betriebsgelände. Der Fahrweg stelle keinen 'Weg von und zur Arbeit' dar - der liege vor den Schranken des Betriebsgeländes -, sondern gehöre zum Betriebsgelände. Also gelte hier der gesetzliche Haftungsausschluss und die Versicherung müsse keine Entschädigung zahlen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 13. Oktober 1999 - 7 Sa 408/99