Beförderungsverbot von Asylanten per Flugzeug nach Deutschland:

Eine Fluggesellschaft klagte vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Beförderungsverbot von Asylanten, das vom Innenministerium (gemäß einer Vorschrift des Ausländergesetzes) erlassen worden war. Danach dürfen Ausländer nur dann per Flugzeug nach Deutschland einreisen, wenn sie bereits vor der Reise in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (sogenannter Sichtvermerk) sind. Die Fluggesellschaft war der Meinung, diese Vorschrift des Ausländergesetzes verstoße gegen das Grundrecht auf Asyl und sei nichtig. Jeder Asylsuchende habe das Recht, sich vorläufig in der Bundesrepublik aufzuhalten, um Asyl zu beantragen. Die Forderung nach einem Sichtvermerk errichte eine "bereits vor der Grenze liegende Zutrittsbarriere". Da von der Fluggesellschaft eine Grundrechtsverletzung gerügt worden war, legte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage für unzulässig (2 BvL 55/92): Die Fluggesellschaften seien verpflichtet, die nationalen Einreisebestimmungen der Bundesrepublik zu befolgen. Es bestehe kein uneingeschränktes Recht, ausländische Passagiere ungeachtet dieser Einreisebestimmungen in die Bundesrepublik zu bringen. Es sei daher nicht erkennbar, inwieweit durch das Beförderungsverbot in die Rechte der Fluggesellschaft eingegriffen würde. Die Verpflichtung, eine Aufenthaltsgenehmigung bereits vor der Einreise einzuholen, richte sich jedenfalls allein an die einreisewilligen Ausländer und verletze nicht die Fluggesellschaft in ihren "subjektiv-öffentlichen Rechten". Das Asylgrundrecht schütze lediglich asylsuchende Ausländer, nicht aber die sie befördernden Fluggesellschaften.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55/92

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