Lohnfortzahlung bei Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit
Was sagt die Rechtsprechung dazu, wenn die Höhe der Entgeltfortzahlung geändert wird? Beispiel: Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 wurde die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesetzlich von 100 Prozent auf 80 Prozent herabgesetzt. Obwohl in Tarif- oder Arbeitsverträgen früher zu diesem Zeitpunkt oft noch eine Entgeltfortzahlung von 100 Prozent festgeschrieben war, zahlten die Arbeitgeber einiger Betriebe von da an im Krankheitsfall nur noch 80 Prozent des Entgelts.
In drei Fällen hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob diese Praxis zulässig ist, auch wenn sie einer tarifvertraglichen Regelung zuwiderläuft (5 AZR 638/97, 5 AZR 67/97, 5 AZR 728/97).
Wenn Tarifverträge aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1996 Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben sie trotz der Gesetzesänderung grundsätzlich wirksam, urteilte das BAG. Es müsse jedoch aus der Vereinbarung der Tarifparteien klar hervorgehen, dass diese tatsächlich eine eigenständige Regelung treffen wollten.
Ein Indiz für diesen Willen könne es sein, wenn die Höhe der Entgeltfortzahlung
detailliert festgelegt sei, beispielsweise durch eine Zuschußregelung. Werde dagegen im Tarifvertrag nur
der Wortlaut des Gesetzes wiederholt, also auf das gerade geltende Gesetz verwiesen, könne man nicht von
einem eigenständigen Regelungswillen ausgehen. Dann bekämen die Arbeitnehmer entsprechend der Neufassung
des Gesetzes im Krankheitsfall nur 80 Prozent des Entgelts.
Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1998 - 5 AZR 638/97 - 5 AZR 67/97 - 5 AZR 728/97 -