Zunächst bekam sie 800 DM monatlich zugesprochen, scheiterte dann aber am Oberlandesgericht (OLG) Hamm, nachdem ihr Mann Berufung eingelegt hatte (11 UF 8/97). Sachverständige hätten bestätigt, dass die Frau mittlerweile arbeitsunfähig sei, so das OLG. Gesundheitliche Probleme, die erst nach der Scheidung zur Erwerbsunfähigkeit führten, könnten aber einen Unterhaltsanspruch höchstens dann begründen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Scheidung aufträten und sich später verschlimmerten. Das sei hier aber nicht der Fall: Die 1993 diagnostizierte Depression sei nicht auf die Scheidung zurückzuführen - während ihrer zweijährigen Berufstätigkeit habe sie sich kaum jemals krank gemeldet -, sondern eine Folge des Arbeitsplatzverlustes.
Außerdem entfalle ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt auch schon deshalb, weil vor der Krankheit ihr Lebensunterhalt durch "eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert" gewesen sei. Sie habe 1991 eine angemessene Arbeit gefunden, die ihrer Ausbildung entsprochen und die sie gut bewältigt habe. Eine ins Berufsleben wieder voll integrierte geschiedene Frau müsse das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes selbst tragen.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1997 - 11 UF 8/97
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