Kein Unterhaltsanspruch der Ex-Frau wegen Krankheit ...

Ein Ehepaar wurde Anfang 1991 geschieden. Während der Ehe hatte die Frau, eine gelernte Schuhverkäuferin, nicht gearbeitet. Erst als sich die Trennung abzeichnete, begann sie wieder aushilfsweise in einem Schuhgeschäft als Verkäuferin. Im August 1991 bekam sie Arbeit als Filialleiterin, die sie nach gut zwei Jahren durch den Konkurs der Firma wieder verlor. Daraufhin erlitt sie einen Nervenzusammenbruch und musste lange ärztlich behandelt werden. In den folgenden Jahren erhielt die Frau Krankengeld, ab April 1996 etwa 900 DM Arbeitslosengeld. Ihren Ex-Mann verklagte sie auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt ab Januar 1996: Sie sei wegen ihrer Krankheit nun nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Zunächst bekam sie 800 DM monatlich zugesprochen, scheiterte dann aber am Oberlandesgericht (OLG) Hamm, nachdem ihr Mann Berufung eingelegt hatte (11 UF 8/97). Sachverständige hätten bestätigt, dass die Frau mittlerweile arbeitsunfähig sei, so das OLG. Gesundheitliche Probleme, die erst nach der Scheidung zur Erwerbsunfähigkeit führten, könnten aber einen Unterhaltsanspruch höchstens dann begründen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Scheidung aufträten und sich später verschlimmerten. Das sei hier aber nicht der Fall: Die 1993 diagnostizierte Depression sei nicht auf die Scheidung zurückzuführen - während ihrer zweijährigen Berufstätigkeit habe sie sich kaum jemals krank gemeldet -, sondern eine Folge des Arbeitsplatzverlustes.

Außerdem entfalle ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt auch schon deshalb, weil vor der Krankheit ihr Lebensunterhalt durch "eigene Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert" gewesen sei. Sie habe 1991 eine angemessene Arbeit gefunden, die ihrer Ausbildung entsprochen und die sie gut bewältigt habe. Eine ins Berufsleben wieder voll integrierte geschiedene Frau müsse das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes selbst tragen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1997 - 11 UF 8/97

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