Gewerkschafter kandidieren auf konkurrierender Liste:
Neun oppositionelle Mitglieder der IG-Metall hatten bei der Betriebsratswahl einer Automobilfabrik auf einer Liste kandidiert, die gegen die Gewerkschaftsliste antrat. Die IG-Metall reagierte darauf, indem sie vier der Kandidaten ausschloß, den anderen befristetes Funktionsverbot erteilte. Die Ex-Gewerkschaftsmitglieder klagten gegen diese Sanktionen und hatten damit zunächst Erfolg: Die Maßnahmen der Gewerkschaft widersprächen dem Betriebsverfassungsgesetz - so die Gerichte aller Instanzen -, gemäß dem bei der Wahl des Betriebsrats niemand die "Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken" dürfe. Gegen diese Urteile erhob die IG-Metall Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hob die Urteile als verfassungswidrig auf und verwies die Sache an das Landgericht zur Entscheidung zurück (1 BvR 123/93). Die Vorinstanzen hätten bei ihren Überlegungen die Bedeutung der Koalitionsfreiheit falsch eingeschätzt, beanstandete das BVerfG. Für Zusammenschlüsse wie die Gewerkschaft sei die Solidarität der Mitglieder und ein geschlossenes Auftreten nach außen von besonderer Bedeutung. Nur so könnten sie sich wirksam für ihre Mitglieder einsetzen. Auch und gerade bei Betriebsratswahlen hänge die Glaubwürdigkeit ihrer Wahlaussagen und das Vertrauen der Arbeitnehmer in ihre Durchsetzungsfähigkeit wesentlich von dem Eindruck ihrer Geschlossenheit ab. Konkurrierende Listen eigener Mitglieder wirkten hier abträglich. Die Mitglieder hätten intern die Gelegenheit, sich an der Willensbildung zu beteiligen und so auf die Entscheidungen der Gewerkschaft Einfluß zu nehmen. Man könne es der Gewerkschaft aber nicht versagen, Mitglieder zu maßregeln, die öffentlich gegen sie aufträten.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93