Wer "infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person" einen Schaden erleidet, wird dafür vom Staat entschädigt - so das Gesetz. Vor Gericht ging es im wesentlichen um die Frage, ob hier überhaupt eine vorsätzliche Gewalttat vorlag.
Erst das Bundessozialgericht zog das (zumindest als Möglichkeit) in Betracht, hob die ablehnenden Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Entscheidung zurück ans Landessozialgericht (B 9 VG 5/96 R). Der Verletzte sei zwar nicht direkt angegriffen worden, ein Angriff im Sinne des OEG könne aber auch gegeben sein, wenn der Täter auf eine Personengruppe ziele und das Opfer dabei treffe. Der Schütze habe sicher nicht die Verletzung oder den Tod eines der Partygäste unmittelbar bezweckt, es könnte aber sehr wohl sein, dass er die Verletzung eines anderen billigend in Kauf genommen (also mit bedingtem Vorsatz gehandelt) habe: Wenn jemand eine Menschengruppe aus einer anderen Gruppe heraus wiederholt mit Feuerwerkskörpern beschieße, sei die Annahme nicht abwegig, dass er mit Verletzungen gerechnet, sie also bewusst in Kauf genommen habe. Da der Täter unbekannt blieb, könne man nur noch aus den äußeren Umständen erschließen, ob dies wohl so gewesen sei. Daher müsse das Landessozialgericht versuchen, das Geschehen genauer zu rekonstruieren, um diese Frage entscheiden zu können.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Februar 1998 - B 9 VG 5/96 R
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