Interessenkollision bei Entscheidung des Betriebsrats
Ein Unternehmen der Metallindustrie beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung eines Angestellten in eine niedrigere Lohngruppe, da die bisherige unzutreffend gewesen sei. Grundsätzlich eine reine Routineangelegenheit - wenn es sich bei dem betroffenen Angestellten nicht ausgerechnet um den Betriebsratsvorsitzenden gehandelt hätte. Der Betriebsrat beriet sich und beschloss anschließend, die Zustimmung zu verweigern. An der Beratung hatte auch der Vorsitzende teilgenommen, nur bei der Abstimmung war er nicht anwesend. Die Arbeitgeberin hielt die Entscheidungsfindung des Betriebsrats für unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung (1 ABR 30/98). Ein Betriebsratsmitglied, befanden die Richter, sei wegen der Interessenkollision gehindert, an einer Beratung und Entscheidung teilzunehmen, die die eigene Eingruppierung betreffe. An Stelle des Betriebsratsvorsitzenden hätte deshalb zu dieser Beratung ein Ersatzmitglied geladen werden müssen.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98