Abfindung oder Rente

Arbeitnehmer muss Abfindung vom ehemaligen Arbeitgeber zurück zahlen
Nachdem er sechs Jahre bei der Post gearbeitet hatte, erkrankte ein Arbeiter so schwer, dass er die Stelle aufgeben musste. Mit dem Arbeitgeber vereinbarte er, das Arbeitsverhältnis im August 1995 zu beenden. Laut Tarifvertrag standen ihm als Abfindung 15 Monatslöhne zu (umgerechnet) 25.000 Euro, eine Summe, die sich entsprechend verringern sollte, wenn der Arbeitnehmer in den 15 Monaten nach der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses Erwerbsunfähigkeitsrente bekäme.

Im März 1996 bewilligte die Rentenversicherung dem kranken Postler rückwirkend ab dem 15. November 1995 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Daraufhin forderte die Deutsche Bundespost von ihm (umgerechnet) 20.000 Euro zurück.

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Rentner dazu, dem Arbeitgeber - jetzt: Deutsche Telekom als Rechtsnachfolgerin der Bundespost - das Geld zurück zu zahlen (6 AZR 288/98). Der Zeitraum zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Rentenzahlung habe nur drei Monate betragen, also verringere sich die Abfindung um das Zwölffache seines früheren Monatslohns. In diesem Punkt sei die tarifliche Regelung eindeutig. Dass er bis zur Rentenbewilligung im März 1996 Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung und erst danach Rente bezogen habe, ändere daran nichts. Maßgeblich für die Höhe der Summe, die er zurück geben müsse, sei allein, wie viel Zeit zwischen der Beendigung der Arbeit und dem Zeitpunkt verstrichen sei, an dem sein Anspruch auf Rente beginne.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1999 - 6 AZR 288/98

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