Wenn viele Indizien für Täuschung sprechen ...

Als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit genügt es in der Regel, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegt. Das gilt grundsätzlich auch für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Um sie in Zweifel zu ziehen, müssen einige Umstände zusammen kommen, die "in ihrer Gesamtheit" dafür sprechen, dass die Krankheit nur vorgetäuscht wurde. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hegt, dass ihn der Arbeitnehmer täuschen will, kann er die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einbehalten oder den Arbeitnehmer abmahnen bzw. kündigen.

Für "erschüttert" hielt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Beweiskraft eines AU-Attests in folgendem Fall (17 Sa 812/99). Eine Arbeitnehmerin hatte zwei Monate Urlaub beantragt, aber nur einen Monat frei bekommen. Mit dem Ehepartner, der zur gleichen Zeit zwei Monate Urlaub bewilligt bekam, verreiste sie ins Ausland. Mit der Post schickte sie nach einem Monat ein ärztliches Attest, das ihr Hexenschuss bescheinigte. Ausgestellt war es von einem ausländischen Arzt, zu dessen Fachgebiet dies nicht gehörte - von einem Pathologen -, und der die Diagnose nur mit den subjektiven Angaben der Patientin belegte. Zwei Monate nach dem Urlaubsbeginn endete die angebliche Arbeitsunfähigkeit wieder.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. August 1999 - 17 Sa 812/99

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