Als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit genügt es in der Regel, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegt. Das gilt grundsätzlich auch
für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Um sie in Zweifel zu ziehen, müssen
einige Umstände zusammen kommen, die "in ihrer Gesamtheit" dafür sprechen, dass die
Krankheit nur vorgetäuscht wurde. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht hegt, dass ihn der
Arbeitnehmer täuschen will, kann er die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall einbehalten
oder den Arbeitnehmer abmahnen bzw. kündigen.
Für "erschüttert" hielt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Beweiskraft eines AU-Attests
in folgendem Fall (17 Sa 812/99). Eine Arbeitnehmerin hatte zwei Monate Urlaub beantragt, aber
nur einen Monat frei bekommen. Mit dem Ehepartner, der zur gleichen Zeit zwei Monate Urlaub
bewilligt bekam, verreiste sie ins Ausland. Mit der Post schickte sie nach einem Monat ein
ärztliches Attest, das ihr Hexenschuss bescheinigte. Ausgestellt war es von einem ausländischen
Arzt, zu dessen Fachgebiet dies nicht gehörte - von einem Pathologen -, und der die Diagnose nur
mit den subjektiven Angaben der Patientin belegte. Zwei Monate nach dem Urlaubsbeginn endete die
angebliche Arbeitsunfähigkeit wieder.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 25. August 1999 - 17 Sa 812/99