Der Arbeitgeber muss die Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsmaßnahme nur übernehmen, wenn der Betriebsrat zuvor darüber einen Beschluss gefasst hat; stellt sich erst nach einem solchen Beschluss heraus, dass die Veranstaltung bereits belegt ist und sechs Wochen später zum gleichen Thema wieder eine Schulungsmaßnahme stattfindet, muss der Betriebsrat für den Ersatztermin erneut einen Beschluss fassen. (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. März 2000 - 7 ABR 11/98)
Polnische und ukrainische Staatsangehörige können ihre Klage auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit zwischen 1940 und 1943 nicht bei den Arbeitsgerichten, sondern müssen sie bei den Zivilgerichten einreichen (je nach Klagesumme: Amtsgericht oder Landgericht); die Zwangsarbeiter waren nämlich keine Arbeitnehmer der verklagten Unternehmen, da sie nicht freiwillig arbeiteten - selbst die nationalsozialistischen Rechtsnormen sprachen von "Beschäftigungsverhältnissen eigener Art". (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2000 - 5 AZB 32/99 und andere)
Ein Mitarbeiter der DDR-Sozialversicherung (Sitz im früheren Ostberlin), dessen Arbeitsverhältnis im Zuge der Vereinigung Deutschlands auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Sitz im ehemaligen Westberlin) überging, erhielt ab Januar 1992 den höheren Westlohn, weil die Bundesversicherungsanstalt damals entschied, Berlin als einheitlichen Dienstort zu behandeln und hier einheitlich Westlöhne zu zahlen; diese (im Arbeitsvertrag festgelegte) Zusage über den höheren Lohn gilt weiterhin, auch wenn der Mitarbeiter inzwischen auf eigenen Wunsch nach Potsdam versetzt wurde, also an einen Dienstort in den neuen Bundesländern. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 1999 - 6 AZR 337/98)
Der Betriebsrat hat laut Gesetz bei jeder Versetzung eines Arbeitnehmers mitzubestimmen, die "mit einer erheblichen Änderung" des Arbeitsbereichs verbunden ist; dazu zählt auch die Versetzung einer Pflegekraft auf eine andere Station eines Seniorenheims, denn die Pflegekraft hat es dort - auch wenn die Tätigkeit im übrigen gleichartig ist - mit anderen Heimbewohnern, Vorgesetzten und Kollegen zu tun. (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99)