Tochter soll statt Sozialamt zahlen

Die Mutter lebte von der Sozialhilfe, die verheiratete Tochter in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Das ließ das Sozialamt nicht ruhen. Man wollte unbedingt einen Unterhaltsanspruch der bedürftigen Mutter gegen die Tochter durchsetzen, um die Sozialhilfe einzusparen. Die diensteifrigen Beamten der Behörde dachten an alles, sogar an das womöglich üppige Taschengeld der Tochter.

Beim Oberlandesgericht Köln (OLG) erlebte das Sozialamt jedoch eine herbe Abfuhr (27 UF 87/99). Es sei der Tochter nicht möglich, für die Mutter Unterhalt zu zahlen, ohne ihren eigenen (angemessenen) Unterhalt zu gefährden. Das könne man aber nicht verlangen, so das OLG. Eigenes Vermögen oder Einkommen habe die verheiratete Tochter nicht, ihr Anspruch gegen den Ehemann auf Familienunterhalt "richte sich vorwiegend auf Naturalleistungen" (Wohnung, Verpflegung, Kleidung usw.). Ihr Wirtschafts- und Haushaltsgeld sei zur Verwendung für die Bedürfnisse der Familie bestimmt. Die 55 Jahre alte Hausfrau, die schon 1973 nach der Geburt ihres Sohnes aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei, müsse auch nicht mehr jobben, um für den Unterhalt der Mutter Geld zu verdienen. Seit Jahrzehnten versorge sie den Haushalt, eine Erwerbstätigkeit sei ihr jetzt nicht mehr zuzumuten.

Auch das Taschengeld der Ehefrau müsse unangetastet bleiben, entschied das OLG. Bei einem Nettoeinkommen des Mannes von 7.395 DM verblieben nach verschiedenen Abzügen als Grundlage für die Berechnung des Taschengeldes rund 5.148 DM. Daraus ergebe sich ein Taschengeld von 257 DM (es liege in der Regel bei fünf Prozent des bereinigten Nettoeinkommens). Das sei angemessen und müsse der Frau für ihre persönlichen Bedürfnisse bleiben.

Keinesfalls sei die Tochter verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen und zur Sicherheit eine ihr gehörende Grundstückshälfte mit einem Grundpfandrecht zu belasten, wie es das Sozialamt fordere. Banken würden, wenn kein Einkommen vorhanden sei, Grundstücksanteile erfahrungsgemäß sowieso nicht belasten. Und schon gar nicht müsse die Frau ihren Anteil am Einfamilienhaus versteigern und so ihre Familie aus dem Haus treiben.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. September 1999 - 27 UF 87/99

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