Schummeln bei BAföG-Antrag kein "Kavaliersdelikt"
Studenten, die bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewusst falsche Angaben machen, können - so das Bayerische Oberste Landesgericht - wegen Betrugs (
§ 263 StGB) strafrechtlich belangt werden.
Beschluss des BayObLG vom 23.11.2004
1 St RR 129/04
NJW 2005, 309