Welches Einkommen wird angerechnet?

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird nicht geleistet, soweit Auszubildende die Ausbildung aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Nur wenn Auszubildende bedürftig sind, ist der Einsatz von Steuermitteln gerechtfertigt.

Deshalb ist Einkommen, das Auszubildende erzielen, auf die mögliche Förderung anzurechnen. Vom Gesetz gewährte Freibeträge, führen jedoch in vielen Fällen dazu, dass Neben- oder Ferienjobs ganz oder zumindest in erheblichem Umfang anrechnungsfrei bleiben und damit die Förderung nicht oder nur in beschränktem Umfang mindern.

Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 21 BAföG).

Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a EStG zu berücksichtigen, so ist der (zeitanteilige) Betrag abzuziehen (§ 22 BAföG).

Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro und 2. für den Ehegatten des Auszubildenden 520 Euro und für jedes Kind des Auszubildenden 470 Euro (§ 23 BAföG Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden, Stand: Januar 2010).

Für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten sind auch noch die § 24 BAföG (Berechnungszeitraum) und § 25 BAföG (Freibeträge) zu berücksichtigen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps