Förderungswürdige Ausbildung beim BAföG

Das BAföG fördert Aus- und Weiterbildungen – allerdings nicht alle und nicht alle in gleicher Weise. Nach § 7 Abs. 2 BAföG wird eine einzige weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss in den dort abschließend genannten Fällen oder aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände gefördert.

Nach § 7 Abs. 3 BAföG kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet werden, wenn der Abbruch der früheren Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund erfolgt ist.

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nur dann, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten und ihrer Eltern sind daher in dieser Reihenfolge grundsätzlich anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 BAföG). § 11 Abs. 3 BAföG enthält allerdings Ausnahmen von der elternabhängigen Förderung.

Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten der Auszubildenden im Rahmen der BAföG-Berechnung sind nach § 24 Abs. 1 BAföG grundsätzlich die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (d.h. des Zeitraums, für den die Leistungen beantragt werden) maßgebend.

Förderungsleistungen nach dem BAföG für Studierende an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen, die als zinsfreie Staatsdarlehen geleistet wurden, sind nach den Bestimmungen der § 18 BAföG und § 18b BAföG zurückzuzahlen. Die Darlehensdeckelung regelt § 17 Abs. 2 S. 2 BAföG.

BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten. Welche Arten von Ausbildungsförderung unterstützt werden, listet der § 2 BAföG auf.

Beispiel: Auch wenn Sie noch zur Schule gehen, können Sie BAföG beanspruchen und zwar ab der zehnten Klasse. Ab diser Klasse gilt die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung. Sie ist förderungswürdig, weil sie sich mit der berufsbildenden Ausbildung zur Erstausbildung im Sinne des BAföG zusammensetzt. Weiterführend allgemeinbildend heißt, dass Ihre Ausbildung zum Haupt- oder Realschulabschluss, zur Fachhochschulreife oder zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife führt.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

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