Sozialhilfeempfängerin wehrt sich erfolgreich gegen Gläubigerin

Sinnlose Kontopfändung

Im Jahr 1982 war ihr die Kundin rund 120 Euro schuldig geblieben. Zahlungsaufforderungen der Geschäftsfrau und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen blieben über Jahre hinweg ohne Erfolg, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig war. Dieser Misserfolg beflügelte die Gläubigerin im Jahre 2001 (!) zu einem Generalangriff auf die nun 73-jährige Schuldnerin: Sie ließ deren Girokonto bei der Postbank pfänden, um ihre Forderung einzutreiben. Mittlerweile hatte sich die Summe mit Zinsen und Gerichtskosten auf fast 7.500 Euro erhöht.

Die Schuldnerin wusste sich zu wehren und beantragte bei Gericht, den Pfändungsbeschluss 'wegen besonderer Härte' aufzuheben. Begründung: Außer Altersruhegeld und ergänzende Sozialhilfe gebe es auf ihrem Konto keine Einzahlungen, diese Beträge seien aber unpfändbar. Obendrein habe ihr die Postbank damit gedroht, das Konto zu kündigen.

Das Landgericht Essen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Zwangsvollstreckung gestoppt hatte (11 T 293/01). Die Erfolgsaussichten der Pfändung stünden in krassem Missverhältnis zu dem Schaden für die Sozialhilfeempfängerin. Der Schuldnerin drohe die Auflösung ihres Girokontos, womit sie vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten wäre.

Die Gläubigerin dagegen könne auf diese Weise ihre Forderung gar nicht eintreiben, weil auf dem Girokonto der Schuldnerin nur Beträge eingingen, deren Pfändung gesetzlich verboten sei. Und das müsste die Gläubigerin eigentlich bereits wissen, betreibe sie doch schon seit vielen Jahren Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Sozialhilfeempfängerin. Dadurch habe sie einen Kostenaufwand produziert, der inzwischen etwa das Fünfzigfache der geschuldeten Summe ausmache.

Völlig 'neben der Sache' liege die Geschäftsfrau mit ihrer Ansicht, man dürfe ihre Ansprüche nicht abschmettern, weil die vom Sozialamt lebende Schuldnerin es sich noch leiste, eine Katze durchzufüttern. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts - und schon gar nicht die der Gläubigerin! -, die Verwendung der Sozialhilfeleistungen zu kontrollieren, erklärten die Richter. Wenn sich die Schuldnerin freiwillig einschränke, um ein Haustier zu halten, sei das deren Sache.


Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. September 2001 - 11 T 293/01

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