Ganz oder gar nicht: Sozialamt ersetzt nur 'angemessene Mietkosten'

Eine junge Frau zog mit ihrem Kind bei den Eltern aus und mietete eine Drei-Zimmer-Wohnung (65 qm für 660 DM Kaltmiete zzgl. 100 DM Nebenkosten). Zu teuer - befand das Sozialamt und lehnte die Übernahme der Mietkosten ab. Nur eine Wohnfläche bis 60 qm und eine Miethöhe (einschließlich Nebenkosten) von höchstens 615 DM seien angemessen. Die Frau zog deshalb nach zwei Monaten in eine günstigere Wohnung um, die dann auch bezuschusst wurde. Sie wollte aber für die zwei Monate in der ersten Wohnung wenigstens die für angemessen erklärten 615 DM zuzüglich Heizkosten erstattet haben, was das Sozialamt verweigerte. Zunächst hatte die Sozialhilfeempfängerin mit ihrer Zahlungsklage Erfolg, vor dem Bundesverwaltungsgericht (BverwG) setzte sich dann jedoch das Sozialamt durch.

Das BverwG war der Ansicht, die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes böten keine Rechtsgrundlage dafür, einen Zuschuss zu unangemessen hohen Mietkosten zu gewähren (5 C 9/00). Das Sozialamt habe nur angemessen hohe Mietkosten zu ersetzen, und zwar ganz. Wolle ein Hilfesuchender unangemessen hohe Unterkunftskosten ersetzt bekommen, dürfe ihn das Sozialamt auf eine angemessene Unterkunft verweisen. Dass die Behörde unangemessen hohe Mietkosten übernehme, könne der Hilfesuchende nur ausnahmsweise verlangen, und zwar dann, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung nicht zu finden sei. Das müsse der Hilfesuchende aber dem Sozialamt genauestens darlegen.


Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2000 - 5 C 9/00

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