Mutter eines kranken Kindes kämpft darum, von der Stadt als 'vordringlich Wohnungssuchende' anerkannt zu werden

Nach ihrer Scheidung lebte eine Hamburgerin mit Tochter und Sohn in einer 2,5-Zimmer-Wohnung, die feucht und von Schimmel befallen war. Als sie feststellen musste, dass ihre Tochter deshalb unter Asthma und Allergie gegen Milben zu leiden begann, beantragte die Frau bei der Stadt Hamburg, sie als 'vordringlich Wohnungssuchende' einzustufen (gemäß den Hamburger Bestimmungen zur Wohnraumversorgung). So hätte sie schneller eine neue Wohnung bekommen bzw. einen Anspruch darauf gehabt, dass die Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft, die Wohnung saniert.

Die Behörde lehnte ihren Antrag jedoch mit einer fadenscheinigen Begründung ab. Auf ihren Widerspruch hin erhielt die Frau lediglich die Mitteilung, man könne ihrem Anliegen nicht entsprechen. Sie solle die Behörde darüber informieren, ob sie den Widerspruch aufrechterhalten wolle. Dazu äußerte sich die Mutter nicht, stellte statt dessen einige Monate später einen neuen Antrag. Dieses Mal legte sie ein kinderärztliches Attest bei und schilderte ihre vergeblichen Bemühungen um eine erschwingliche neue Wohnung. Da das Gesundheitsamt ihren Antrag nicht befürwortete, lehnte ihn die Wohnungsbehörde ein zweites Mal ab: Es bestehe kein Anlass, das seinerzeit unanfechtbar abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.

Das daraufhin von der Mutter angerufene Verwaltungsgericht Hamburg sah das allerdings anders und rüffelte die Behörde (14 VG 2167/2000): Anstatt sich mit dem Widerspruch zu befassen und einen Bescheid in der Sache zu erteilen, habe man die Frau angeschrieben und sonst nichts unternommen. Das sei kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren. Per einstweiliger Anordnung anerkannte das Verwaltungsgericht die Mutter als vordringlich Wohnungssuchende (diese Einstufung ist für die Wohnungsbehörde verbindlich): Ohne Zweifel sei das Kind schwer krank und es gebe keine Möglichkeit mehr, in der Wohnung Abhilfe zu schaffen.


Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juli 2000 - 14 VG 2167/2000
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