Wohngeld für Studenten: Freundin und Waschmaschine deuten auf Lebensmittelpunkt hin
Ein Student zog nach Marburg. Dort mietete er sich eine Wohnung und richtete sich häuslich ein. Als er einen Antrag auf Wohngeld stellte, wurde dieser mit der Begründung abgewiesen, sein Lebensmittelpunkt liege nicht am Studienort, sondern noch im Haushalt seiner Eltern.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen hat der Student jedoch Anspruch auf Wohngeld (6 E 1378/96). Wenn ein Student am auswärtigen Studienort eine Mietwohnung beziehe, könne er Wohngeld bekommen - vorausgesetzt, er wolle nicht mehr in den Haushalt der Eltern zurückkehren. Diese Bestimmung solle sicherstellen, dass der Student nicht den Wohngeldanspruch der Eltern erhöhe und gleichzeitig einen selbstständigen Anspruch auf Wohngeld erwerbe.
Hier sprächen alle Umstände dafür, dass der Student den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr im Haushalt der Eltern habe: Der junge Mann habe in Marburg eine unmöblierte Wohnung gemietet und all seine Möbel aus der elterlichen Wohnung mitgenommen. Zudem habe er eine komplette Kücheneinrichtung und eine Waschmaschine angeschafft. Gegen eine Rückkehr spreche auch die Lebensgemeinschaft mit seiner gegenwärtigen Lebensgefährtin.
Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Mai 2000 - 6 E 1378/96