Mit ihrer Klage hatte die Schwangere keinen Erfolg (14 A 2268/99). Für die Höhe des Wohngelds sei unter anderem die Anzahl der Angehörigen maßgebend, so das Oberverwaltungsgericht Münster. Das ungeborene Kind zähle aber weder zu den Familienmitgliedern noch zur Verwandtschaft. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Zudem müsse man bedenken, dass das Ungeborene noch keinen eigenen Wohnraumbedarf habe. Der Einwand der Antragstellerin, Eltern würden - sobald sie von der Schwangerschaft wüssten - dem zukünftigen Raumbedarf durch Umzug in eine größere Wohnung Rechnung tragen, könne nicht berücksichtigt werden. Die Familie habe die Wohnung bereits vor Jahren bezogen, als die Schwangerschaft noch nicht bestand, und wolle nun ja auch gar keine größere Wohnung, sondern mehr Zuschuss für die gleiche Wohnung.
Für Schwangere werde der Wohnungsbau vordringlich gefördert, entsprechend werde auch die Fehlbelegungsabgabe bei Sozialwohnungen verwendet. Sie hätten auch Vorrang bei der Wohnungsvergabe. Dass der Gesetzgeber Schwerpunkte setze, sei nicht zu beanstanden. Bei der Gestaltung seines Schutzkonzepts für das ungeborene Leben habe er einen gewissen Ermessensspielraum.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. November 1999 - 14 A 2268/99
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