Ein-Euro-Job für Akademiker zumutbar

Auch Akademiker müssen den angebotenen Ein-Euro-Job bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich annehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, droht ihnen eine Kürzung beim Arbeitslosengeld II. So hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem Urteil (Aktenzeichen: B 4 AS 60/07 R) einem Ingenieur das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt.

Die dem Ingenieur angebotene Tätigkeit bestand im wesentlichen darin, kleine Bäume mit einer Wildschutzfolie zu umwickeln. Der Ingenieur weigerte sich, weil er gesundheitlich nicht dazu in der Lage sei und die 30 Stunden in der Woche auch unzumutbar wären. Außerdem verdrängen derartige Jobs andere reguläre Arbeitsplätze. Des weiteren habe er dann keine Zeit mehr, für sich eine richtige Arbeit zu suchen.

Die Richter am Bundessozialgericht folgten nicht seiner Darlegung. Es handelte sich um eine Eingliederungsleistung, um den Arbeitslosen zu fördern und um ihn später wieder in Lohn und Brot zu bringen. Die Ein-Euro-Jobs müssten nur grundsätzlich erforderlich und angemessen sein. Dann sei auch eine 30-stündige Arbeitszeit pro Woche angemessen. Nach dem Gesetz existiert auch keine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme.

Voraussetzung für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Da das Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der Rechtsstreit zurückverwiesen werden.

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