Die "Hilfe" ist im Sechsten Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften §§ 53 bis 60 SGB XII und dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) geregelt.
Eine Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhält jemand, der wegen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht ist. Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nach den §§ 1-3 der Eingliederungshilfe-Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fallen körperlich, geistig und seelisch wesentlich behinderte Personen unter diese Vorschrift. Keine Eingliederungs-Hilfe für behinderte Menschen erhält, wer zu den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört (§ 23 Abs. 2 SGB XII) oder wer wegen des Bezugs der Leistung von Sozialhilfe in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (§ 23 Abs. 3 SGB XII).
Umfang der Leistungen
Die gewährten Leistungen beinhalten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu kann zum Beispiel auch zählen: Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 8 Eingliederungshilfe-Verordnung. Der § 54 Abs. 1 SGB XII listet zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe auf.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das Einkommen wird gemäß § 80 SGB XII und das Vermögen gemäß § 90 SGB XII angerechnet. Unter der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) liegendes Einkommen ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 SGB XII (Beispiel: zur Deckung des Bedarfs sind nur geringfügige Mittel erforderlich) einzusetzen.
§ 92 SGB XII schränkt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ein. Danach sind Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den Leistungsempfängern die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist.
Anmerkung: Nach § 85 Abs. 1 SGB XII kommt es bei Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen nur zu einer Einkommensanrechnung, wenn das Einkommen die zu berechnende individuelle Einkommensgrenze übersteigt.
Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. bietet im Rahmen der Mitgliedschaft auch die Rechtsberatung an. Die Beratung erstreckt sich auf Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und das Widerspruchsverfahren für den Bereich des Sozialrechts, insbesondere die Sozialgesetzbücher II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), V (Krankenversicherung), IX (Rehabilitation), XI (Pflegeversicherung) und XII (Grundsicherung für Erwerbsunfähige und Sozialhilfe) sowie das Verwaltungsrecht.
| Verwandt: Leitfaden "Sozialhilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII" |
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