Erstattung bzw. Ersatz von erhaltener Sozialhilfe

Zu Unrecht bezogene Leistungen sind erstatten, wenn der zu Grunde liegende Bescheid (Verwaltungsakt) zurückgenommen oder aufgehoben wird (§ 50 Abs. 1 SGB X). Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (§ 50 Abs. 2a SGB X).

Ein Kostenersatz kommt auch bei schuldhaftem Verhalten in Betracht. So ist nach § 103 Abs. 1 SGB XII derjenige zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Dazu kann zum Beispiel auch die grundlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zählen.

Die Pflicht zum Kostenersatz geht nach dem Tode des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf die Erben über. So sind die Erben nach § 102 SGB XII zum Ersatz der Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen.

Verwandt: Leitfaden "Sozialhilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII"

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