Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessern sowie vereinfachen. Es ist am 01. Januar 2012 in Kraft getreten. In Kürze: In der zweijährigen Pflegezeit reduziert der pflegende Angehörige seine Arbeitszeit auf bis zu mindestens 15 Stunden. Das Gehalt wird jedoch nur um die Hälfte der Arbeitszeitreduzierung gekürzt. Ziel des Gesetzes: Die Familienpflegezeit soll Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnen, über einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren häusliche Pflege und Beruf zu vereinbaren. Das Gesetz über die Familienpflegezeit bildet die gesetzliche Grundlage.
Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll also pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geforderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten. Grund: Dies soll beiden Seiten die Möglichkeit geben, die Familienpflegezeit optimal auf die jeweiligen Bedürfnisse abzustimmen.
Reduzierung der Arbeitszeit wegen Pflege
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird z. B. die Arbeitszeit in der Pflegephase von 100 auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer reduziert seine Arbeitszeit von 100 Prozent auf 50 Prozent. Er erhält weiterhin 75 Prozent seines bisherigen Gehaltes. Zum Ausgleich muss er nach der Pflegephase wieder voll arbeiten, bekommt aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts. Diese Gehaltsreduzierung erfolgt so lange, bis das "Konto" wieder ausgeglichen ist. In der Regel dauert das bei einer zweijährigen Pflegezeit wiederum zwei Jahre. Danach dauert eine solche Familienpflegezeit maximal vier Jahre. Endet die Pflegezeit früher, etwa weil der Angehörige ins Heim verlegt wird oder stirbt, dann kann der Pflegende sofort wieder auf 100 Prozent Arbeitszeit aufstocken.
Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten während dieser Zeit das Gehalt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Gehalt aufstocken, sollen dies durch ein zinsloses Bundesdarlehen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau finanzieren können. Der Beschäftigte muss nach der Familienpflegezeit so lange Vollzeit zum geringeren Gehalt arbeiten, bis das Darlehen abbezahlt ist.
Voraussetzungen und Kriterien der Familienpflegezeit
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen des Arbeitnehmers ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Familienpflegezeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen eine Vereinbarung über die Durchführung einer Familienpflegezeit treffen.
Der Arbeitnehmer kann in Absprache mit dem Arbeitgeber bis zu 2 Jahre seine Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Das Gehalt wird in dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt vom Arbeitgeber aufgestockt.
Die Gehaltsaufstockung erfolgt durch den Arbeitgeber. Er kann sich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben refinanzieren, dort ein zinsloses Darlehen beantragen.
Der Arbeitnehmer muss sich gegen das Risiko des Todes sowie der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit (Ausfallrisiko) versichern und zugunsten des Arbeitgebers eine Familienpflegezeitversicherung abschließen.
In der Nachpflegephase wird die Arbeitszeit wieder an die ursprüngliche Arbeitszeitdauer angepasst. Diese "Gehaltsreduzierung" wird solange vorgenommen, bis der Saldo ausgegleichen ist. Nach der Pflegezeit wird also zum Ausgleich nur ein reduziertes Gehalt (bzw. Lohn) gezahlt und zwar so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Der Arbeitgeber kann ein vom Staat zinsfrei gewährtes Darlehen entsprechend zurückzahlen.
Während der Familienpflegezeit ist der Arbeitnehmer nicht kündbar.
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Gehaltsvorschusses, den er dem Mitarbeiter während der Pflegephase gezahlt hat, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ende der Familienpflegezeit aus Gründen kündigt, die nicht in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. [Mehr hierzu im Artikel Informationen zur verhaltensbedingten Kündigung].
Familienpflegezeit-Versicherung
Der Arbeitgeber stockt das Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Gehalt auf. Es besteht ein Ausfallrisiko, wenn der Arbeitnehmer stirbt oder vorzeitig das Unternehmen verlässt. Um derartige Risiken und das Risiko einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gerade für kleinere und mittlere Unternehmen zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung (Familienpflegezeit-Versicherung) abschließen. Die Prämien sind gering und die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Rückzahlung des Darlehens der Familienpflegezeit. Wenn der Pflegende selbst krank wird oder stirbt und nicht mehr für das Unternehmen weiterarbeiten kann, dann ist die Rückzahlung des Gehaltsvorschusses durch diese Familienpflegezeitversicherung abgesichert.
Es handelt sich hierbei nicht um eine klassische Versicherung gegen Berufsunfähigkeit [Mehr hierzu im Artikel Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung] oder ähnliche Risiken, sondern gemäß 4 FPfZG ist es eine besondere Versicherung. So heißt es im § 4 Abs. 1 FPfZG: "Die Versicherungsprämie ist unabhängig vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der versicherten Person zu berechnen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt." Dem Arbeitgeber ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, wenn der Beschäftigte Versicherungsnehmer ist.
Reduzierung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase
Das dem Arbeitgeber vertraglich eingeräumte Recht, das Arbeitsentgelt in der Nachpflegephase teilweise einzubehalten, wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringert, auch wenn dies aufgrund anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen erfolgt. Bei Kurzarbeit vermindert sich der Anspruch auf Einbehaltung von Arbeitsentgelt um den Anteil, um den die Arbeitszeit durch die Kurzarbeit vermindert ist; die Nachpflegephase verlängert sich entsprechend.
Fazit: Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit wird pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) stellt für Arbeitgeber keine große Hürde dar. Zum einen besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Familienpflegezeit und zum anderen erhält der Arbeitgeber seine finanzielle Aufstockung in der Regel zurück. Sofern ein Ausgleich des Wertguthabens wegen Freistellung von der Arbeitsleistung nicht durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt erfolgen, kann der Arbeitgeber von dem Mitarbeiter einen Ausgleich in Geld verlangen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesfamilienministeriums sowie einer besonderen Website des Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
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