Sohn muss Sparbuch nicht für die Mutter plündern

Gut betucht war der Rentner nicht. Von knapp 1.900 Euro Rente im Monat lebten er und seine Frau. Dazu kamen gut 200 Euro Zinseinkünfte von einem Sparguthaben von rund 60.000 Euro, das ihnen beiden gehörte. Für seine alte Mutter, die im Pflegeheim lebte und Sozialhilfe bezog, zweigte der Mann freiwillig 130 Euro im Monat ab. Das schien der Gemeinde als Trägerin der Sozialhilfe viel zu wenig: Da er außer Stande sei, von seinem Monatseinkommen den Unterhalt seiner Mutter zu bestreiten, müsse er sein Sparvermögen von knapp 30.000 Euro einsetzen, hieß es.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln war nicht dieser Ansicht und wies die Klage der Gemeinde ab (27 UF 194/01). Die Auffassungen darüber, wie viel 'Schonvermögen' ein Unterhaltspflichtiger behalten dürfe, gingen weit auseinander, stellte das OLG fest. Jedenfalls müsse der Rentner Rücklagen bilden können, um seine Existenz abzusichern und seinen Lebensbedarf auch in Zukunft decken zu können. Vom laufenden Einkommen könne er weder ein neues Auto finanzieren, noch die Instandhaltungskosten des Einfamilienhauses bestreiten.

Schon dafür müsste er auf sein Sparguthaben zurückgreifen. Zusätzlich müsse er jedoch für das Alter vorsorgen und dabei einkalkulieren, eines Tages selbst auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Lange Jahre habe der Mann gespart, um sich für alle Fälle ein 'Polster' zu schaffen. Angesichts seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse sei er nicht verpflichtet, für den Unterhalt der Mutter sein Sparguthaben anzugreifen.


Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2002 - 27 UF 194/01

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