Redaktioneller Hinweis:
Ab 2007 ist das Erziehungsgeld durch das so genannte
Elterngeld
abgelöst worden.
Vergeblich bemühte sich eine türkische Staatsangehörige, die mit ihren Kindern in Bayern lebt, um Erziehungsgeld. Erziehungsgeld gebe es nur für deutsche Staatsangehörige, erklärten die Behörden, oder für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Vom Bundessozialgericht mussten sich die Bayern eines Besseren belehren lassen (B 10 EG 2/01 R). Türken seien nicht als Angehörige eines beliebigen Drittstaates zu behandeln. Mit der Türkei sei die Europäische Gemeinschaft durch ein intensives und dauerhaftes völkerrechtliches Vertragsverhältnis verbunden, das die Mitgliedschaft der Türkei in der EU zum Fernziel habe. Gemäß dem europäisch-türkischen Assoziationsabkommen von 1963 sei jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Auf Grund dieser Bestimmungen habe auch der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass türkische Staatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedstaat lebten, im Wohnsitzstaat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit hätten, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie dessen eigene Staatsangehörige. Also müsse die türkische Mutter für ihre Kinder Erziehungsgeld bekommen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2002 - B 10 EG 2/01 R