Eine Mutter von drei Kindern beantragte im Scheidungsverfahren Kindesunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung. Da sich ihr Ehemann jedoch schon vorher als äußerst unzuverlässiger Unterhaltszahler entpuppte, reichte sie eine gesonderte Klage auf Kindesunterhalt für den Zeitraum bis zur Scheidung ein. Da ihre finanziellen Verhältnisse für die weitere Klage nicht ausreichten, beantragte sie für das zweite Verfahren Prozesskostenhilfe.
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies ihren Antrag jedoch wegen Mutwilligkeit zurück (12 WF 112/98). Prozesskostenhilfe bekämen grundsätzlich nur Antragsteller, die sparsam vorgingen. Wenn das Klagebegehren auch mit geringeren Kosten zu erreichen sei, sei die Prozesskostenhilfe dagegen zu verweigern. Wenn die Geschiedene mit den Zahlungen des Ex-Mannes nicht einverstanden gewesen sei, hätte sie sofort eine gerichtliche Klärung herbeiführen sollen, und zwar für den gesamten Zeitraum. Den Unterhaltsanspruch für einzelne Zeitabschnitte in zwei getrennten Prozessen zu erstreiten, verursache überflüssigerweise Mehrkosten, für die nicht der Staat mittels der Prozesskostenhilfe aufkomme.
Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 1998 - 12 WF 112/98 abgedruckt in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht Heft 4/1999, Seite 240