Danach forderte die Fürsorgestelle Geld vom Neffen: In Folge der Schenkung an ihn sei seine Tante nicht mehr in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gerate der Schenker in eine Notlage, müsse ihm der Beschenkte das Geschenk zurückgeben. Dieser Anspruch sei mit dem Tod der Tante auf die Fürsorgestelle übergegangen. Als der Neffe sich weigerte, die 35.000 Euro wieder herauszugeben, zog der Sozialhilfeträger bis vor den Bundesgerichtshof (X ZR 126/98).
Die Richter verneinten jedoch den Anspruch der Fürsorgestelle auf Rückgabe, weil dadurch der verschuldete Neffe zu verarmen drohe. Es wäre für den Mann nicht zumutbar - wie es der Sozialhilfeträger gefordert hatte -, Haus und Auto zu verkaufen. Das Haus ermögliche dem Neffen und seiner Familie ein mietfreies Wohnen, diene darüber hinaus als Einnahmequelle (eine Wohnung war vermietet) und damit der Sicherung des Lebensunterhalts. Der Verkauf des Autos reichte nach Ansicht der Richter bei weitem nicht aus, um die Forderung zu tilgen. Er komme daher auch nicht in Frage. Erst recht müsse das bescheidene Netto-Gehalt des Busfahrers von 1.400 Euro monatlich unangetastet bleiben, ansonsten könnte er sich und seine 63-jährige (nicht berufstätige) Ehefrau nicht mehr angemessen ernähren.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98
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