Kindergeld für entführtes Mädchen?

Bei der Scheidung eines Ehepaars wurde dem Mann das Sorgerecht für die kleine Tochter übertragen. Die Mutter wollte sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden, entführte vor drei Jahren das Kind und hält sich seitdem mit ihm verborgen. Daraufhin befand die Familienkasse, der Vater benötige kein Kindergeld mehr für die Tochter, weil diese sich ja nun nicht mehr "in seinem Haushalt befinde": Sie strich dem Mann das Kindergeld. Dagegen setzte sich der Vater vor Gericht zur Wehr.

Der Bundesfinanzhof sprach ihm immerhin schon mal Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu, weil seine Klage gegen die Behörde Aussichten auf Erfolg habe (VI B 22/99). Die Familienkasse habe schon vor dem Verschwinden der Frau deren Anspruch auf Kindergeld aufgehoben, nachdem das Amtsgericht dem Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen und angeordnet habe, dass die Mutter das Kind an ihn herausgeben müsse. Es sei äußerst zweifelhaft, ob nun der Anspruch des Mannes auf Kindergeld wieder auf die Mutter übergehe, weil das Kind bei ihr lebe - schließlich habe sie dem Vater das Kind "rechtswidrig entzogen". Außerdem sei die Frau vermutlich in Italien untergetaucht und damit ohnehin nicht "greifbar".

Verwandt: Prozesskostenhilfe

Dass der Vater nun kein Geld mehr für den Unterhalt des Kindes aufbringen müsse, dürfe bei der Entscheidung über das Kindergeld keine Rolle spielen: Denn für Kinder unter 18 Jahren sei das Kindergeld unabhängig davon zu zahlen, wie viel die Eltern für den Unterhalt tatsächlich ausgeben müssten. Sie bekämen es z.B. auch dann, wenn ein Kind über eigene Einkünfte verfüge.

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1999 - VI B 22/99

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