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Kein Treppenlift von der Krankenkasse
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen unter schwerem Kostendruck. Deswegen dürfte ihnen folgendes Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) gelegen kommen: Das BSG entschied, dass Treppenlifte - für die in letzter Zeit intensiv
geworben wird - von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden müssen (B 3 KR 14/97 R). Technische
Hilfen, die fest mit einem Gebäude verbunden seien oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die
Bedürfnisse eines Behinderten dienten, seien keine "erstattungsfähigen Hilfsmittel" im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Hilfsmittel sollten (wie z.B. Seh- und Hörhilfen) die Körperfunktionen des Behinderten
ersetzen, ergänzen oder verbessern, um ihm die selbstständige Durchführung von Alltagsverrichtungen zu ermöglichen.
Sie müssten vom Behinderten auch bei einem Wohnungswechsel mitgenommen und benutzt werden können, um sich damit dem
jeweiligen Umfeld anpassen, d.h. sich darin bewegen zu können. Ein fest installierter Treppenlift dagegen ermögliche
dem Behinderten nur die "Überwindung einer bestimmten Treppe", nicht aber allgemein das Treppensteigen.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 - B 3 KR 14/97 R