GKV Leistungen
GKV Wechsel
GKV Grundlagen
Private KV - PKV
Krankenzusatz
Gut zu Wissen
Verwandt Auszug
Vorsorge / Gesetzliche Krankenversicherung / Krankenkasse     bei Finanztip.de

Kein Treppenlift von der Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen stehen unter schwerem Kostendruck. Deswegen dürfte ihnen folgendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gelegen kommen: Das BSG entschied, dass Treppenlifte - für die in letzter Zeit intensiv geworben wird - von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden müssen (B 3 KR 14/97 R). Technische Hilfen, die fest mit einem Gebäude verbunden seien oder sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse eines Behinderten dienten, seien keine "erstattungsfähigen Hilfsmittel" im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfsmittel sollten (wie z.B. Seh- und Hörhilfen) die Körperfunktionen des Behinderten ersetzen, ergänzen oder verbessern, um ihm die selbstständige Durchführung von Alltagsverrichtungen zu ermöglichen. Sie müssten vom Behinderten auch bei einem Wohnungswechsel mitgenommen und benutzt werden können, um sich damit dem jeweiligen Umfeld anpassen, d.h. sich darin bewegen zu können. Ein fest installierter Treppenlift dagegen ermögliche dem Behinderten nur die "Überwindung einer bestimmten Treppe", nicht aber allgemein das Treppensteigen.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 - B 3 KR 14/97 R

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps