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Zusatzversicherung (Wahltarif) in der gesetzlichen Krankenkasse

Die möglichen Zusatzversicherungen der gesetzlichen Krankenkassen (Wahltarife) aufgrund der Gesundheitsreform sind im gewissem Rahmen zu Wettbewerbern für die Privatversicherer geworden. In vielen Fällen vermitteln die gesetzlichen Krankenkassen aber Zusatzversicherungen von den privaten Versicherungsunternehmen.

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Der Artikel Arten der Wahltarife erläutert diese Tarifangebote aus anderer Sicht und eine Online-Applikation filtert geeignete Wahlversicherungen anhand persönlicher Vorgaben aus der Vielzahl der Tarifmodelle der Krankenkassen heraus. Eine gute Darstellung bildet die Hitliste der gesetzlichen Krankenversicherungen. Im Vordergrund steht zunächst die aktuelle Übersicht, welche Krankenkassen eine Rückzahlung (Ausschüttung) vornehmen oder planen und bzw. einen Zusatzbeitrag erheben. Die Informationen zur Auswahl der geeigneten Krankenkasse gehen aber viel tiefer.

Wahltarife als eigene Zusatzversicherungen
Es ist zu unterscheiden zwischen eigenen Zusatzversicherungen der gesetzlichen Krankenkassen und der einfachen Vermittlung von Zusatzversicherungen von privaten Krankenversicherungen. Beispiel: Versicherte der Barmer GEK werden bei einer Anfrage nach einer Zahnzusatzversicherung ("Zahngesundheit") an die HUK COBURG/Debeka verweisen. Bei eigenen Wahlversicherungen soll auch nach dem Willen des Gesetzgebers der Umfang der von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen eigenen Wahltarife deutlicher von den Zusatzversicherungen der privaten Versicherungsgesellschaften abgegrenzt werden.

Ursprünglich war ab dem dem Jahr 2011 vorgesehen, die Wahltarife für gesetzliche Krankenkassen erheblich einzuschränken. So sollten Zusatzleistungen für Chefarztbehandlung, Zwei-Bett-Zimmer, Auslandsversicherung und Zahnersatz in Zukunft nicht mehr durch eigene Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen angeboten werden. Die GKV sollte danach nicht jede Zusatzversicherung "aus eigener Hand" anbieten. Kurz vor der Beschlussfassung des Gesetzes sind stattdessen kürzere Bindungsfristen bei einigen Wahltarifen vereinbart worden.

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Bindungsfrist bei Wahltarifen
Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife wird nach dem Sozialgesetzbuch mit Wirjung ab dem 1. Januar 2011 verkürzt. So wird die Mindestbindungsfrist auf ein Jahr abgesenkt für die Tarife der Prämienzahlung (§ 53 Abs. 2 SGB V), der Kostenerstattung (§ 53 Abs. 4 SGB V) sowie der Kostenübernahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen (§ 53 Abs. 5 SGB V). Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.

3 Jahre Bindungsfrist oder sofortiger Wechsel in die PKV
Seit Beginn 2011 ist es deutlich einfacher geworden, in die Private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln, weil die allgemeine frühere Wartefrist von 3 Jahren abgeschafft wurde. Es gibt jedoch einige gesetzliche Krankenkassen (z.B. Techniker und Barmer), die sich weigern, freiwillig versicherte Kunden zur privaten Konkurrenz "freizugeben". Die Bindungsfrist für Wahltarife muss nach Ansicht des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK) erst abgelaufen sein. Diese Haltung steht im krassen Widerspruch zur Ansicht des Bundesversicherungsamt (BVA als Aufsichtsbehörde). Das Bundesversicherungsamt weist ausdrücklich daraufhin, dass bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit, die Mindestbindungsfrist von Wahltarifen keine Anwendung findet.

So heißt es in einem Rundschreiben an die Krankenkassen, dass bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 4 SGB V tritt Versicherungsfreiheit zum Ablauf des Jahres der Überschreitung ein, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Einzige Besonderheit ist, dass das Pflichtmitglied eine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgeben muss, damit die Versicherungsfreiheit (dann Kraft Gesetzes) ausgelöst wird und die Mitgliedschaft endet (Statuswechsel). Es handelt sich hierbei somit nicht um eine einer Kündigung vergleichbaren Situation, so dass § 175 SGB V hier nicht einschlägig ist.

Hinweis: Insbesondere Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Krankengeld-Wahltarif abschließen, binden sich unnötigerweise. Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für den Wechsel in eine PKV jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich kündigen können, bewirkt der Abschluss eines Krankengeldtarifs innerhalb der GKV, dass die Selbständigen 3 Jahre lang an die GKV gebunden sind. Freiwillig Versicherte sollten daher abwägen, ob sie sich wirklich so lange an eine gesetzliche Krankenkasse binden wollen.

Sonderkündigungsrecht auch bei Wahltarifen
Mitglieder der GKV haben ab dem 01.01.2011 - ausgenommen Krankengeldwahltarif für Selbständige - auch ein Sonderkündigungsrecht bei abgeschlossenen Wahltarifen, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Bis zum 31. Dezember 2010 waren die Versicherten auch bei der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags an die Krankenkasse für die Laufzeit des Wahltarifs gebunden. Diese Bindungsfrist ist mit Wirkung ab dem Jahr 2011 für einen erheblichen Teil der Wahltarife aufgehoben. Von dem Sonderkündigungsrecht bleiben Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif ausgenommen.

Die Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind praktisch eine Art von Zusatzversicherungen, die früher nur von den privaten Krankenversicherungen angeboten wurden. Wahltarife der GKV sorgen mithin für mehr Wettbewerb. Allerdings gibt es gerade bei Krankenzusatzversicherungen schon immer einen starken Wettbewerb unter den privaten Krankenversicherungen, der zu kostengünstigen Angeboten führt. Die Gesundheitsreform hat den gesetzlichen Krankenkassen die Wahltarife und damit den verstärkten Wettbewerb untereinander ermöglicht.

Neben einigen anderen Versicherungen hatte zum Beispiel die Continentale Krankenversicherung Klage gegen die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen eingelegt. Gegenstand der Klage war u.a. der Wahltarif der AOK Rheinland ("AOK Extra"). In derartigen Tarifen können sich die Mitglieder ähnlich wie Privatversicherte für Krankenhausaufenthalte die Chefarztbehandlung oder Ein- und Zweibettzimmeraufenthalt garantieren lassen. So heißt es bei der AOK Niedersachsen: "AOK-Privat - Unsere Krankenzusatzversicherung. Im Segment Krankenzusatzversicherungen hat sich die AOK Niedersachsen für die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung als Partner entschieden (...) Die private Krankenzusatzversicherung AOK-Privat ergänzt den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und sorgt für die beste Absicherung von Gesundheit und Krankheit – jetzt und in Zukunft."

Wahltarife mit Selbstbehalt ("Selbstbehalttarif")
Gerade Tarife mit Selbstbehalt oder einer Beitragsrückgewähr sind besonders sinnvoll, weil sie zur Reduzierung der Gesundheitskosten beitragen. Bei einem Wahltarif mit Selbstbehalt zahlen Versicherte geringere Krankenkassenbeiträge, weil sie bis zu einem bestimmten Festbetrag und/oder einer bestimmten Prozentgrenze Behandlungskosten selber tragen oder bestimmte Therapiemaßnahmen ausgenommen sind. Jeder gesetzlich Versicherte kann sich für diese Form der Selbstbeteiligung entscheiden, wenn die eigene Krankenkasse einen Selbstbehalttarif anbietet.

Wie stark der Wettbewerb auf diesem Gebiet ist, musste auch der große Anbieter "Techniker Krankenkasse (TK)" erfahren. Aus wirtschaftlichen Gründen hat die Techniker Krankenkasse (TK) rund 7.000 Versicherten den Tarif "TK-Privat-Praxis" zum 31.12.2010 gekündigt. Mit diesem Tarif konnten sich TK-Versicherte wie Privatpatienten beim Arztbesuch behandeln lassen. Dieser Wahltarif hat sich wirtschaftlich für die TK überhaupt nicht gerechnet. Mögliche Alternativen wie Prämienerhöhungen oder Leistungseinschränkungen wurden vom Management verworfen. Anders als die Privatversicherer dürfen die Krankenkassen der GKV auch keine risikogerechte Prämie von dem einzelnen Versicherten verlangen.

Das Bundesministerium für Gesundheit gibt selber ein Beispiel, wie der Selbstbehalttarif funktioniert: Mit einem solchen Wahltarif verpflichtet sich der Versicherte, im Krankheitsfall einen Teil der Behandlungskosten selbst zu tragen. Dafür erhält er von seiner Kasse eine Prämie. Beispiel:
Sie schließen mit Ihrer Krankenkasse einen Vertrag über einen Selbstbehalttarif mit folgender Regelung ab: Die Kasse zahlt Ihnen eine Prämie in Höhe von 600 Euro pro Jahr. Diesen Betrag erhalten Sie in jedem Fall. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, eventuell anfallende Behandlungskosten – für Arzt, Arzneien oder Klinik – bis zu einer Höhe von 1.000 Euro selbst zu bezahlen. Das bedeutet: Liegen Ihre tatsächlichen Aufwendungen für medizinische Behandlungskosten zum Beispiel bei 400 Euro, hat sich Ihre Beitragslast unter dem Strich um 200 Euro verringert. Für Versicherte, die ihre Behandlungskosten gering halten, kann sich ein solcher Selbstbehalt also lohnen.

Wahltarife mit Beitragsrückgewähr ("Kostenerstattungstarif")
Ein Wahltarif mit Beitragsrückgewähr ("Kostenerstattung") ist vor allem für jüngere Versicherte attraktiv, die nur selten zum Arzt gehen. Krankenkassen, die ihren Mitgliedern ein Modell der Kostenerstattung anbieten, verlangen zumeist eine höhere Prämie dafür, dass sie ihren Versicherten besondere medizinische Leistungen wie ein Privatpatient gegen Rechnung erstatten. In solchen Kostenerstattungstarifen können auch höhere Erstattungen gegen Zahlung einer Zusatzprämie vereinbart werden. Dabei kann die Kostenerstattung auf ausgewählte Versorgungsbereiche begrenzt werden, zum Beispiel auf ambulante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen.

Pflicht zum Angebot von Wahltarifen
Für einige Wahltarife besteht für die Krankenkassen eine Verpflichtung, d.h. sie müssen Tarifmodelle anbieten für die folgenden besonderen Versorgungsformen:
Integrierte Versorgung - besondere ambulante ärztliche Versorgung - strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP) - Modellvorhaben -hausarztzentrierte Versorgung

Fazit: Verbraucher und Versicherte können aus zusätzlichen und attraktiven Wahltarifangeboten auswählen und der Wettbewerb im Gesundheitswesen wird so gefördert. Allerdings bedeutet dies auch, dass die Angebote immer schwieriger zu durchschauen und zu vergleichen sind. Und wer sich durch einen solchen Wahltarif bindet, muss unterschiedliche Mindestbindungsfristen beachten. So ist nur bei den Selbstbehalttarifen und den Krankengeldtarifen (§ 53 Abs. 1 und 6 SGB V) wegen der für die Krankenkassen erforderlichen langfristigen Kalkulationsgrundlage die "lange" Mindestbindungsfrist von 3 Jahren einzuhalten. Die verschiedenen Wahltarife in der Krankenversicherung (z.B. bei Risikotarifen bzw. Selbstbehalttarifen) sind für die Versicherten nicht einfach zu überblicken. Informieren - Beratung einholen und dann Abwägen ist angesagt. Im Zweifel sollte nicht am Krankheitschutz gespart werden. Denn Krankheitsrisiken lassen sich praktisch nicht prognostizieren.

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