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Für eine geplante ambulante Behandlung im EU-Ausland benötigen GKV-Versicherte keine Genehmigung von der eigenen Krankenkasse. Nach § 13 Abs. 4 SGB V können Versicherte der GKV auch Versicherungsleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU sowie in bestimmten anderen Vertragsstaaten in Anspruch nehmen. Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt dagegen muss die Übernahme der Kosten vorher von der Kasse genehmigt werden (vgl. Absatz 5). [Mehr hierzu im Artikel Medizintourismus wegen Zahnersatz].
Setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, wenn Sie speziell für eine Behandlung ins Ausland reisen wollen. Wenn GKV-Versicherte ins Ausland reisen, ist wegen der eingeschränkten grundsätzlich eine Auslandsreise-Krankenversicherung empfehlenswert. In Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist sie für viele Reisende schon fast eine "Muss-Versicherung". Die Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest halten eine Auslandsreise-Krankenversicherung für jede Reise ins Ausland sinnvoll. Mehr Informationen z.B. hierzu bei Verbraucherzentrale sowie die besten Auslandsreise-Krankenversicherungen im Test bei Stiftung Warentest. Viele gesetzliche Krankenversicherungsunternehmen vermitteln in Kooperation mit privaten Versicherern den Zusatzschutz einer Auslandsreise-Krankenversicherung.
Sonderfall der sofortigen Behandlung im Ausland: Wer altersbedingt keine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen kann, darf auf die Übernahme von (anteiligen) Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung von bis zu sechs Wochen bei Behandlung in Ländern setzen, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. Auszug aus § 18 Abs. 3 SGB V: (...) als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes (DVKA). Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.. Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen sowie deren Versicherten und Verbänden. Als internationales Bindeglied zwischen den Sozialversicherungssystemen erbringen die umfassende Serviceleistungen im Rahmen der EU- und Abkommensregelungen mit über 40 Staaten.
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