In dem entschiedenen Fall verlangte der Sozialhilfeträger von der Tochter einer pflegebedürftigen und nicht leistungsfähigen Heimbewohnerin, hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten mit der Sozialverwaltung einen Vertrag über ein zinsloses Darlehen abzuschließen. Dieses Darlehen sollte drei Monate nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin fällig werden. Außerdem sollte die Tochter zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 61.000 Euro auf ihren Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück bestellen. Die Verfassungsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit und erklärten den Anspruch des Sozialhilfeträgers für unbegründet.
Urteil des BVerfG vom 07.06.2005
1 BvR 1508/96
Pressemitteilung des BVerfG
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