Die "Hilfe" ist im Achten Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften §§ 67 bis 69 SGB XII geregelt. Das achte Kapitel widmet sich der Hilfe zur Uberwindung besonderer sozialer Schwierigkeit für Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden. So sollen Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind (§ 67 SGB XII).
Welche Personen hierzu gehören und welche Leistungen im Einzelnen gewährt werden, regelt die Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Bei den Dienstleistungen ist kein Einkommen und Vermögen einzusetzen. Ansonsten greifen die nachstehenden allgemeinen Rechtsnormen zur Anrechnung.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das Einkommen wird gemäß § 80 SGB XII und das Vermögen gemäß § 90 SGB XII angerechnet. Unter der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) liegendes Einkommen ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 SGB XII (Beispiel: zur Deckung des Bedarfs sind nur geringfügige Mittel erforderlich) einzusetzen.
Anmerkung: Nach § 85 Abs. 1 SGB XII kommt es bei Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen nur zu einer Einkommensanrechnung, wenn das Einkommen die zu berechnende individuelle Einkommensgrenze übersteigt.
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