Sozialhilfe: Hilfen zur Gesundheit

Unter "Hilfen zur Gesundheit" versteht man alle Gesundheitsleistungen, die auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können. Diese Hilfen erhalten nicht krankenversicherte Menschen, die nicht über die finanziellen Mittel verfügen, sich selbst angemessen gegen das Lebensrisiko "Krankheit" abzusichern und deshalb auf entsprechende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind. Die "Hilfen" sind im Fünften Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften §§ 47 bis 52 SGB XII geregelt.

Umfang der Leistungen
Zu den Leistungen gehören Vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII), Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII), Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) und die Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII). Es sei gleich erwähnt: In der Aufzählung der Leistungen nach dem SGB XII fehlt der Schwangerschaftsabbruch.

Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 52 Abs. 1 SGB XII).

Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit hat, wer keinen Anspruch gegen eine Krankenkasse hat (siehe auch § 264 SGB V) und dem die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Keine Hilfen zur Gesundheit erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

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Sind diese Personen zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden (§ 23 Abs. 3 SGB XII).

Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das Einkommen wird gemäß § 80 SGB XII und das Vermögen gemäß § 90 SGB XII angerechnet. Unter der Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII) liegendes Einkommen ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 SGB XII (Beispiel: zur Deckung des Bedarfs sind nur geringfügige Mittel erforderlich) einzusetzen.

Anmerkung: Nach § 85 Abs. 1 SGB XII kommt es bei Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen nur zu einer Einkommensanrechnung, wenn das Einkommen die zu berechnende individuelle Einkommensgrenze übersteigt.


Verwandt: Leitfaden "Sozialhilfe im Sozialhilferecht nach dem SGB XII"

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