ALG II: Pflicht zur Vorlage von Kontoauszug und Lohnsteuerkarte

Nach einem des Bundessozialgerichtes (BSG Az.: B 14 AS 45/07 R) darf die Arbeitsagentur die Kontodaten von ALG-II-Empfängern einsehen. Dies gilt generell sowohl bei einer Neubewilligung als auch bei einem Folgeantrag.

Die beklagte Arbeitsagentur hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kontenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Vermögens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben.

Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt.

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