Die beiden Kläger besuchen eine Waldorfschule in Berlin. Die Familie (Bedarfsgemeinschaft) steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, weil das Erwerbseinkommen des Vaters nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Der Kläger zu 1) beantragte die Übernahme der Kosten für eine Kunststudienfahrt seiner Klasse nach Florenz in Höhe von 719 Euro, der Kläger zu 2) die Kosten für eine Klassenfahrt nach Rüdnitz/Brandenburg in Höhe von 285 Euro. Der Beklagte lehnte dies zunächst ab, weil die Kostenübernahme für Schülerfahrten nach einem Rundschreiben der Senatsverwaltung auf 400 Euro für Auslandsfahrten und 180 Euro für Fahrten nach Brandenburg begrenzt seien.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass den Klägern die geltend gemachten Kosten für die Klassenfahrten in voller Höhe als Zuschuss zustanden. Es handelte sich hier jeweils um mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Bestimmungen des Berliner Schulrechts ist das Bundessozialgericht an die Auslegung des Landesrechts durch die Tatsacheninstanzen gebunden. Die Beteiligten haben im Übrigen nie in Zweifel gezogen, dass die beiden Klassenfahrten den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin entsprachen.
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